Satzung des Verschönerungsverein Uckendorf e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verschönerungsverein Uckendorf 1975 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Niederkassel-Uckendorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen. Der Verschönerungsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, der Denkmalspflege sowie des Sports und der Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig; der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Unterhaltung der dem Verein zugewiesenen Liegenschaften und Gebäude, insbesondere von Kinderspielplätzen, eines Bolzplatzes, der Grünanlagen und der Alten Schule, sowie durch die Pflege und Förderung des heimischen Brauchtums und die Erhaltung der Kulturgüter. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat gemeinnützige Aufgaben, die dem Wohle der Gesamtheit der Bürger aller Alterstufen dienen, und ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3
Mitglieder des Vereins sind:
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die bereit sind, an den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins mitzuarbeiten.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, den Verein zu fördern und zu unterstützen.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dabei handelt es sich um solche Personen, die sich um die Verschönerung des Ortes und die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Aufnahmebedingungen
Die Mitgliedschaft kann auf Antrag erworben werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind darüber hinaus berechtigt,
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein seinen Zwecken gemäß zu unterstützen und nach Maßgabe der Regelung in § 7 der Satzung die Beiträge zu zahlen.
§ 7
Beitragszahlungen
1.)
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen.
Schüler und Studenten zahlen einen reduzierten Jahresbeitrag.
Auf Antrag von Eheleuten oder Lebenspartnern, die beide Mitglied des Vereins sind, zahlt ein Ehegatte oder Lebenspartner nur einen reduzierten Beitrag.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Jahresbeitrags selbst.
2.)
Der Jahresbeitrag gilt für ein Kalenderjahr und ist zum 01.01. des jeweiligen Jahres im Voraus fällig. Auch erst im Laufe eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder sind verpflichtet, den vollen Jahresbeitrag zu zahlen, und zwar bis zum Ersten des dem Eintritt folgenden Monats. Scheidet ein Mitglied während des Kalenderjahres aus dem Verein aus, erfolgt keine (anteilige) Rückerstattung des Beitrages.
§ 8
Verwendungszweck der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
§ 10
Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
Im Falle des Austrittes oder im Falle eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied alle Rechte und Pflichten als Mitglied und ist verpflichtet, unverzüglich alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins an den Verein herauszugeben.
§ 11
Vereinsorgane und Haftung von Vorstands- und Vereinsmitgliedern
1.)
Organe des Vereins sind:
2.)
Sind Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig oder erhalten Sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 12
Vorstand
1.)
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Schatzmeister
5. bis zu 9 Beisitzern
2.)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister; jeweils zwei dieser
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
3.)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in einer Mitgliedsversammlung gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 13
Tätigkeit des Vorstandes
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Die im Interesse des Vereins entstehenden Auslagen eines Vorstandsmitgliedes und beauftragten
Mitgliedes, werden nach Prüfung durch den Vorstand ersetzt.
§ 14
Einberufung des Vorstandes
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mindestens 3 Tage vor der Sitzung. Über die Sitzung führt der Geschäftsführer Protokoll. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden und von dem Geschäftsführer unterzeichnet.
§ 15
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes gemäß § 12 ist von der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtsperiode der Mitglieder des Vorstands i. S. d. § 26 BGB läuft in jedem Falle bis zu der danach stattfindenden Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands i. S. d. § 26 BGB müssen volljährig sein.
§ 16
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf, und zwar schriftlich mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Der 1. Vorsitzende ist Vorsitzender der Mitgliederversammlung.
Mindestens ¼ der Mitglieder oder ¼ des Vorstands können eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen durch den 1. Vorsitzenden einberufen lassen. Der 1. Vorsitzende muss dem Antrag stattgeben. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer ein Protokoll zu erstellen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 17
Abstimmung in der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Vereinsmitglied und jedes Ehrenmitglied stimmberechtigt. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Anwesenden können durch einstimmigen Beschluss entscheiden, ob durch Handzeichen abgestimmt werden soll. Ansonsten wird in geheimer Wahl abgestimmt.
§ 18
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 19
Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins
Satzungsänderungen können nur durch eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins muss von mindestens ¾ aller volljährigen stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Niederkassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Ortsteils Uckendorf zu verwenden hat.
§ 20
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Niederkassel-Uckendorf, den 21. Mai 2015